Hintergrund » Recht der gebrauchten Software, Softwarehandel zulässig

Softwarehandel zulässig

Bezüglich der Weiterveräußerung gebrauchter Software besteht bei Nutzern häufig Unsicherheit. Nutzer fürchten vor allem, von Herstellern auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Nach deutschem Urheberrecht verzichtet der Hersteller mit dem erstmaligen Verkauf seiner Produkte darauf, die Weitergabe der jeweils verkauften Programmkopie zu kontrollieren oder zu beschränken. Damit hat er hat keine Möglichkeit, die weitere Verbreitung der einmal veräußerten Programmkopie zu verbieten. Hat sich das Recht des Herstellers an der Software mit dem ersten Verkauf „erschöpft“, kann der Zweitkäufer berechtigter Nutzer werden und dem Hersteller stehen keine urheberrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Käufer zu. Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht, das nicht vertraglich abbedungen werden kann. Das heißt: Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind bei Eintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam.
Sie können gebrauchte Software legal erwerben, vorausgesetzt es handelt sich dabei nicht um mietweise überlassene oder ursprünglich per Download erworbene Software. Diese Software wird von uns auch nicht vermarktet.
Für Rückfragen stehen Ihnen Herr Axel Susen von susensoftware (www.susensoftware.de) gern zur Verfügung. Auf Ihren Wunsch hin vermitteln wir auch den Kontakt zu einem Fachanwalt.

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