Hintergrund » Rechtliche Grundlagen » Rechtliche Grundlagen zu Softwarelizenzen
Die nachfolgenden Ausführungen, insbesondere die juristischen, stellen eine unverbindliche Information dar. Sie sind keine rechtsverbindliche Auskunft oder Rechtsberatung. In Zweifelsfällen ziehen Sie bitte einen Fachanwalt zu Rate.
Was ist eine Lizenz?
Durch eine Lizenz gibt der Inhaber eines Rechtes einem anderen die Erlaubnis, sein Recht gegen eine Lizenzgebühr oder kostenlos zu nutzen. Grundlage von Lizenzverträgen sind entweder gewerbliche Schutzrechte wie Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marke, Rechte am Know-How oder Urheberrecht.
Gesetzliche Verankerung von Lizenzen
Lizenzen sind in § 15 Patentgesetz, § 22 Geschmacksmustergesetz, § 30 Markengesetz und § 31 Urhebergesetz verhältnismäßig pauschal geregelt.
Die Software-Lizenz
Software genießt in den meisten Fällen urheberrechtlichen Schutz. Dem Schöpfer der Software stehen die Rechte an der Software zu. Das Urheberrecht selbst kann nicht übertragen werden. Der Urheber kann anderen aber ein vom Urheberrecht abgeleitetes Nutzungsrecht an der Software, also eine Lizenz, einräumen.
Durch die Lizenzvereinbarung räumt der Rechtsinhaber bei Überlassung von Software dem Erwerber Nutzungsrechte ein und verzichtet auf seine Unterlassungsansprüche gegenüber dem Erwerber.
Generallizenz, einfache Lizenz, Unterlizenz
Der Inhaber des Rechtes kann eine ausschließliche Lizenz, die sog. Generallizenz, an einen einzigen Lizenznehmer vergeben, so dass allein diesem Lizenznehmer das Recht zur Nutzung zusteht. Dem Lizenznehmer steht dann regelmäßig auch ein negatives Verbotsrecht gegenüber Dritten zu.
Alternativ kann der Lizenzgeber aber auch eine nichtausschließliche Lizenz, die sog. einfache Lizenz, an mehrere Lizenznehmer gleichzeitig vergeben.
Unterlizenzen, also die Einräumung weiterer Nutzungsrechte an Dritte, kann nur der Nehmer einer ausschließlichen Lizenz vergeben, soweit nicht eine andere Regelung vertraglich vereinbart ist.
Lizenzvertrag und Kartellrecht
Der Vertrag kann nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland dem Lizenznehmer Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang, Menge, Gebiet oder Zeit der Ausübung eines Schutzrechtes auferlegen. Werden aber Beschränkungen auferlegt, die über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen, so verstößt der Lizenzvertrag gegen das Kartellrecht, § 17 I GWB, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Neben § 17 GWB ist auch das im EG-Vertrag niedergelegte europäische Kartellrecht zu beachten. Nach der Gruppenfreistellungsverordnung gemäß Art. 81 Abs. 3 EGV sind nur bestimmte Arten von Lizenzverträgen und deren Zusatzvereinbarungen von den Verboten des Art. 81 Abs. 1 EGV freigestellt. Beispielsweise ist es in gewissem Umfang zulässig, die Lizenz auf bestimmte Anwendungsbereiche oder territorial zu beschränken.
Was ist eine Lizenz?
Durch eine Lizenz gibt der Inhaber eines Rechtes einem anderen die Erlaubnis, sein Recht gegen eine Lizenzgebühr oder kostenlos zu nutzen. Grundlage von Lizenzverträgen sind entweder gewerbliche Schutzrechte wie Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marke, Rechte am Know-How oder Urheberrecht.
Gesetzliche Verankerung von Lizenzen
Lizenzen sind in § 15 Patentgesetz, § 22 Geschmacksmustergesetz, § 30 Markengesetz und § 31 Urhebergesetz verhältnismäßig pauschal geregelt.
Die Software-Lizenz
Software genießt in den meisten Fällen urheberrechtlichen Schutz. Dem Schöpfer der Software stehen die Rechte an der Software zu. Das Urheberrecht selbst kann nicht übertragen werden. Der Urheber kann anderen aber ein vom Urheberrecht abgeleitetes Nutzungsrecht an der Software, also eine Lizenz, einräumen.
Durch die Lizenzvereinbarung räumt der Rechtsinhaber bei Überlassung von Software dem Erwerber Nutzungsrechte ein und verzichtet auf seine Unterlassungsansprüche gegenüber dem Erwerber.
Generallizenz, einfache Lizenz, Unterlizenz
Der Inhaber des Rechtes kann eine ausschließliche Lizenz, die sog. Generallizenz, an einen einzigen Lizenznehmer vergeben, so dass allein diesem Lizenznehmer das Recht zur Nutzung zusteht. Dem Lizenznehmer steht dann regelmäßig auch ein negatives Verbotsrecht gegenüber Dritten zu.
Alternativ kann der Lizenzgeber aber auch eine nichtausschließliche Lizenz, die sog. einfache Lizenz, an mehrere Lizenznehmer gleichzeitig vergeben.
Unterlizenzen, also die Einräumung weiterer Nutzungsrechte an Dritte, kann nur der Nehmer einer ausschließlichen Lizenz vergeben, soweit nicht eine andere Regelung vertraglich vereinbart ist.
Lizenzvertrag und Kartellrecht
Der Vertrag kann nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland dem Lizenznehmer Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang, Menge, Gebiet oder Zeit der Ausübung eines Schutzrechtes auferlegen. Werden aber Beschränkungen auferlegt, die über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen, so verstößt der Lizenzvertrag gegen das Kartellrecht, § 17 I GWB, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Neben § 17 GWB ist auch das im EG-Vertrag niedergelegte europäische Kartellrecht zu beachten. Nach der Gruppenfreistellungsverordnung gemäß Art. 81 Abs. 3 EGV sind nur bestimmte Arten von Lizenzverträgen und deren Zusatzvereinbarungen von den Verboten des Art. 81 Abs. 1 EGV freigestellt. Beispielsweise ist es in gewissem Umfang zulässig, die Lizenz auf bestimmte Anwendungsbereiche oder territorial zu beschränken.