Hintergrund » gebrauchte Software

Unter "stiller Software" versteht man Softwareprodukte bzw. Lizenzen, die mindestens einmal an einen Anwender verkauft worden sind, in der Bilanz bereits abgeschrieben sind und nicht mehr aktiv eingesetzt werden. Die Software stammt aus Unternehmen, die vorwiegend aufgrund von Fusionen, Systemumstellungen oder Insolvenzen ihren Bestand verkaufen möchten, meist SAP R/3 und SAP mySAP Lizenzpakete. Dies kann z.B. eine deutsche Firma sein, die aufgrund von Umstrukturierungen zu viele Lizenzen erworben hat und diese nun verkaufen möchte. Die Aktivierung dieser stillen Reserve steigert die Liquidität der Unternehmen durch den Verkauf der ungenutzten Software.
Gründe für den Verkauf von Software:
- Anwendung fällt aus der Nutzung, z.B. bei Verkauf des Unternehmens, Umstrukturierungen, Arbeitsplatzabbau
- Lizenzen werden erworben, aber nicht genutzt
- Umstieg auf ein anderes System
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Hinweise zum Handel mit Software
Wenn Sie selber gebrauchte Software kaufen oder verkaufen möchten, sollten Sie ein paar Punkte beachten. Die folgenden Ausführungen, insbesondere die juristischen, stellen eine unverbindliche Information dar. Sie sind keine rechtsverbindliche Auskunft oder Rechtsberatung. In Zweifelsfällen ziehen Sie bitte einen Fachanwalt zu rate oder beauftragen susensoftware mit der Durchführung.
Lesen Sie hierzu Diplomarbeiten über stille Software:
Öffentliche Diskussion: Der Bundesrat hat im Rahmen seines Beschlusses zum 2. Korb vom 31.08.2007 einen 3. Korb angeregt. Unter anderem hat der Bundesrat die Prüfung einer Regelung des Handels mit gebrauchter Software im Urheberrechtsgesetz angeregt. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Drucksache 582/07, die Sie hier abrufen können. Darüber hinaus wird die Nutzung und der Handel von gebrauchter Software in den Rechtswissenschaften diskutiert. Im Besonderen veröffentlicht die Fachzeitschrift "CR Computer und Recht" regelmäßig Beiträge zum Thema Gebrauchtsoftware. Hier finden Sie einige Auszüge. Der vollständige Text der Beiträge kann übrigens kostenpflichtig auf der Plattform Legios unter www.legios.de (über "Schnellsuche") abgerufen werden.
RA Peter Huppertz, LL.M., CR 3/2006.
Prof. Dr. Thomas Hoeren, CR 9/2006.
Dr.-Ing. Peter Hoppen, CR 2/2007.
RA Malte Grützmacher, CR 9/2007.
Gesetzeslage: Nach deutschem Urheberecht haben Hersteller das Recht zu bestimmen, wer die Software zu welchem Preis kaufen darf (§§ 15 Abs. 1, 17 Abs. III, IV, 31 Abs. I UrHg). Durch die Sonderregelung § 69c verlieren Sie dieses Recht aber mit dem Verkauf. Software darf also weiter verkauft werden. Beachten Sie hier das EuGH Urteil C-128/11 vom 3. Juli 2012.
OEM-Software: Der erste wichtige Rechtsstreit, in dem es um den Erschöpfungsgrundsatz ging, datiert vom 6.7.2000 und wurde vor dem Bundesgerichtshofs (BGH) (Az.: 1 ZR 244197) verhandelt.
Es drehte sich dabei um die OEM-Versionen des Microsoft-Betriebssystems. Dies sind Software-Programme, die ein Betrieb kauft und mit einer weiteren Hardware gebündelt weiter verkauft. OEM steht für „Original Equipment Manufacturer“.
Die OEM-Version wurde unter der Bedingung, sie datenträgergebunden weiterzuverkaufen, verbilligt Händlern angeboten. Da die OEM-Version preisgünstiger ist als andere Versionen, kam es vor, dass Käufer diese Software an Dritte weiterverkauften. Microsoft prozessierte daraufhin bis zur letzten Instanz über den BGH. Den Rechtsstreit verlor Microsoft jedoch. Somit können OEM-Versionen auch ohne Hardware weiterverkauft werden; es wurde argumentiert, Microsoft habe nach dem ersten Inverkehrbringen das Verbreitungsrecht abgetreten. Seitdem sind Aufdrucke auf der Software, wie z. B. „Vertrieb, nur mit einem neuen PC“ bedeutungslos.
Rechte Übertragung: Die Voraussetzungen für die wirksame Übertragung der Lizenzrechte bei Software kann von Hersteller zu Hersteller sehr unterschiedlich sein. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an den Hersteller, damit Sie auch tatsächlich Rechteinhaber werden. Gerade bei nicht so gängiger Software kann so auch geklärt werden, was alles zum regulären Lieferumfang gehört.
Updateberechtigung: In Software-Märkten müssen ständig Innovationen zur Weiterentwicklung der Produkte eingeführt werden, da im Gegensatz zu anderen Märkten hier der Wettbewerb oft in einem dynamischen und überschlagenden Tempo stattfindet. Aus genau diesem Grunde kommt es bei Software zu vielen Updates und Upgrades. Werden durch den Kauf alle Rechte wirksam übertragen, so schließt das auch die Updateberechtigung ein.
Dokumentenmanagement: Wir empfehlen keine Softwareverträge und keine Lizenzdokumente nach dem Einscannen zu vernichten. Die Softwarehersteller erwarten beim Compliance Check nur orginale Dokumente.
Lieferumfang: Erkundigen Sie sich beim Verkäufer, ob er die Software komplett liefert. Fragen Sie insbesondere nach Originaldatenträger, schriftlicher Lizenzvereinbarung, ProductKey, Handbüchern, Dongle, Freischaltcodes. Angefertigte Sicherheitskopien sind ebenfalls mitzuliefern oder zu vernichten.
Monopole: Mittlerweile zählt der Software-Markt zu den wichtigsten Märkten der Welt. Obwohl Software in der heutigen Welt nicht mehr wegzudenken ist, gibt es dennoch wenige große Hersteller. Im Fachjargon wird der IT-Markt auch als Quasimonopol bezeichnet, da sich generell ein Marktführer und mehrere kleine Konkurrenten herauskristallisieren. Wenn man einen Marktführer betrachtet, ist festzustellen, dass dieser vor Konkurrenz geschützt ist, ebenso wie ein Monopol.
In einer freien Wirtschaftsordnung ist ein Monopol selten gerechtfertigt. Monopole können zu höheren Preisen und schlechtem Service führen und ein Innovationshemmnis bilden. Die EU hat sich mit dem Thema in der Telekommunikation und bei den Energieversorgern beschäftigt. Als erster Software-Hersteller ist Microsoft im Visier der Fahnder; andere werden sicher folgen. Während Microsoft Teile aus seinem Programm entfernen soll, kaufen andere Unternehmen noch fleißig hinzu....
Nur: Kann man den Monopolisten ein Schnäppchen schlagen?
"Monopole sind Preistreiber, Innovations- und Wettbewerbskiller. Und manchmal auch genau das Gegenteil." Damit beginnt ein interessanter Artikel in brand eins.
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