Aktuelles » Stellungnahme von Axel Susen zum Urteil des Landgerichtes München

susensoftware begrüßt die juristische Klärung strittiger Fragen rund um den Handel mit gebrauchter Software

Das Landgericht München hat entschieden, dass der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen, die ursprünglich per Download erworben wurden, rechtswidrig ist. Susensoftware ist von dem Münchner Urteil nicht betroffen, da wir keine ursprünglich per Download erworbene Software vermarkten. Die juristische Klärung der Sachfragen wird Händler wie Käufern zugute kommen und einen Umsatzanstieg bewirken, weil sie Rechtssicherheit schafft. Ein Qualitätssiegel des Verbandes für Software-Händler soll Käufer vor illegaler Software schützen.


Seit es den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen gibt, wird dieses innovative Geschäftsmodell in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Das ist nicht ungewöhnlich, zumal die Anzahl der Marktteilnehmer und damit das tatsächliche Marktvolumen ständig steigen. Das führt automatisch dazu, dass verschiedenartige Lizenzübertragungen vorkommen und geklärt werden müssen.
Eine juristische Klärung der Detailfragen hilft unseren Kunden und uns. Das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Januar 2006 (Az 7 O 23237/05) schafft an einer Stelle Klarheit: Software darf nur mit dem entsprechenden Datenträger weiterverkauft werden. Das Münchener Urteil bedeutet für susensoftware keine Einschränkung, da wir keine Software verkaufen, die - wie im vorliegenden Fall – vom Hersteller per Download vermarktet wird. Darüber hinaus führen wir die Lizenzübertragungen oft in Zusammenarbeit mit den Lizenzgebern durch. susensoftware hat mehrfach in der Vergangenheit z.B. gebrauchte SAP-Software an neue Nutzer verkauft oder deren Verkauf vermittelt. Der Lizenzgeber SAP erteilt susensoftware die Zustimmung zur Weitergabe der Software dann, wenn hierbei die entsprechenden Nutzungs- und Weitergaberegelungen der SAP eingehalten werden. Alleine in ebay werden täglich hunderte Software-Lizenzen verkauft, auf die das aktuelle Urteil keinen Einfluss hat.

Software-Händler helfen, illegalen Handel zu verhindern
Der Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen wird nicht nur durch vielfältige Lizenzbestimmungen der Lizenzgeber beeinträchtigt, sondern auch durch kriminelle Machenschaften. Beliebte und gängige Software-Produkte werden in für uns unvorstellbarer Zahl illegal hergestellt und vermarktet, wie die Medien schon mehrfach berichtet haben. Auch für Fachleute ist es oft schwer, legale von illegal gehandelten Produkten zu unterscheiden. Selbst erfahrene IT-Leiter sind damit regelmäßig überfordert. Deshalb wenden sich die Unternehmen an professionelle Händler, die täglich mit Fragen rund um die Thematik der gebrauchten Software zu tun haben.
Inzwischen gibt es mehrere Software-Händler in Deutschland, die sich bemühen, mit den wichtigsten Lizenzgebern zusammenzuarbeiten. Aus dieser Gemeinsamkeit heraus plant susensoftware mit den Unternehmen U-S-C (München), Vöge und Partner (Hamburg) und SecondSoft (Aachen) einen Verband der Software-Händler zu gründen. Ziel des Zusammenschlusses wird sein, ein Gütesiegel für den Handel von Software-Lizenzen einzuführen. Wir alle wollen, dass schwarze Schafe - die es in jeder Branche gibt - zumindest auffallen. Hierbei erhoffen wir uns die Unterstützung der Software-Hersteller.

Wettbewerbsdruck zwingt Unternehmen zu Einsparungen
Das Remarketing von stiller, ungenutzter Software ist seit März 2000 unser Geschäft. Dieses bis dahin unbekannte Geschäftsmodell ist erfolgreich, weil es Käufern die Möglichkeit eröffnet, auf einem Zweitmarkt die Lizenzpakete von SAP und Microsoft kostengünstig zu erwerben. Für die Kunden ist dieses Angebot eine willkommene Möglichkeit, Kosten einzusparen, da die Produkte von marktführenden Herstellern meist teuer sind.
In der derzeitigen angespannten Marktlage sind Unternehmen gezwungen, in jeder nur möglichen Form Kosten einzusparen. Dies führt auch dazu, dass der Markt für "Stille Software" kontinuierlich wächst. Wir vermuten, dass er sich sogar jedes Jahr mindestens verdoppelt. Aber angesichts der Vorteile, die dieses Geschäftsmodell für die Unternehmen bietet, ist der Anteil am Software-Gesamtmarkt noch verhältnismäßig klein. Wir versprechen uns für die Zukunft einen deutlichen Umsatzanstieg, wenn die Sachfragen geklärt sind.

Software-Handel ist grundsätzlich legitim
Grundsätzlich versteht man unter einer 'Software-Lizenz' die Einräumung von Nutzungsrechten an Schutzrechten, konkret gesagt: Das legale Recht zur Nutzung einer einzigen Kopie eines Software-Produkts.
Die Software-Hersteller haben nach dem deutschen Urheberrecht zwar das Recht zu entscheiden, wer das Programm nutzen darf und zu welchem Preis es verkauft werden soll (§§ 69c, 31 Abs. 1 UrhG). Nach dem Wortlaut der Sonderregelung des § 69c Nr. 3 S.2 UrhG, der speziell für Computer-Programme eingerichtet wurde, verlieren sie dieses Recht in Bezug auf den veräußerten Datenträger und die darauf in Verkehr gebrachte Software aber mit dem Verkauf: Durch den Verkauf seiner Produkte verzichtet der Hersteller - zugunsten der Veräußerung - darauf, die Weitergabe der jeweils verkauften Programmkopie zu kontrollieren oder zu beschränken, er hat keine Möglichkeit, die weitere Verbreitung der einmal veräußerten Programmkopie zu verbieten. Das Urheberrecht spricht vom sogenannten "Erschöpfungsgrundsatz". Die Hersteller können folglich nicht darüber entscheiden, an wen die Software weiterverkauft werden darf, und haben alsdann auch keine Möglichkeit mehr, auf den Preis einzuwirken. OLG München, Urteil v. 12.02.1998 - 29 U 5911/97 (rechtskräftig); CR 1998, 265.
Durch diese Entscheidung werden auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Softwarehersteller unwirksam, soweit sie eine Weiterveräußerung generell verbieten wollen. Eine solche Regelung wäre mit wesentlichen Grundgedanken des Eigentumsrechts sowie des Urheberrechts (siehe "Erschöpfungsgrundsatz") nicht vereinbar.

Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für OEM-Software
Softwareunternehmen wie Microsoft konnten auch für den Spezialfall der OEM-Lizenzen – das ist Software, die normalerweise auf dem PC vorinstalliert ist oder gemeinsam mit sonstiger Hardware vertrieben wird – gesonderte Vertriebsbeschränkungen nicht durchsetzen. Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass ein Softwareunternehmen keine Ansprüche gegen einen mit ihm vertraglich nicht verbundenen Händler geltend machen kann, wenn dieser ausdrücklich als OEM-Software gekennzeichnete Ware, die nur mit einem neuen PC vertrieben werden sollte, isoliert an einen Käufer veräußert.
Dieses so genannte OEM-Urteil untermauert die legale Möglichkeit, stille, ungenutzte Software innerhalb spezieller Lizenzbedingungen, aber ohne grundsätzliche gesetzliche Beschränkungen kostengünstig zu erwerben. Voraussetzung ist allerdings immer, dass es sich um Kaufsoftware handelt. Auf Mietsoftware findet der Erschöpfungsgrundsatz keine Anwendung.

Wo endet der Erschöpfungsgrundsatz?
Den Erschöpfungsgrundsatz gibt es übrigens auch für andere urheberrechtlich geschützte Werke, siehe § 17 Abs. 2 UrhG. Andernfalls dürften wir Bücher, Musik-CDs, etc. nicht ohne weiteres an Dritte weiter geben. § 69 c Nr. 3 S.2 UrhG ist wieder nur die Spezialnorm für Software. Durch den Verkauf seiner Produkte verzichtet der Hersteller - zu Gunsten der Veräußerung - darauf, die Weitergabe der jeweils verkauften Programmkopie zu kontrollieren oder zu beschränken; die Möglichkeit, die weitere Verbreitung der einmal veräußerten Programmkopie zu verbieten, ist erschöpft. Hersteller können folglich nicht darüber entscheiden, an wen die Software weiterverkauft werden darf. Umstritten ist bisher, ob der Erschöpfungsgrundsatz auch dann zur Anwendung kommt, wenn das Programm beim Ersterwerb nicht auf einem Datenträger übergeben, sondern mittels einer Online-Übertragung durch Download zur Verfügung gestellt wird. Entscheidend soll sein, dass die Software als "Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms" (also praktisch auf Datenträger) mit Zustimmung des Rechteinhabers in Verkehr gebracht wird. Genau an dem Vervielfältigungsstück fehlt es beim Download. Axel Susen, der Geschäftsführer von susensoftware, hält diese formalistische, völlig praxisferne Regelung für fragwürdig. Wirtschaftlich macht es keinen Unterschied, ob ich eine Software auf Datenträger oder per Download erhalte.

Für Rückfragen stehen Ihnen Herr Axel Susen von susensoftware (www.susensoftware.de) gern zur Verfügung. Falls nötig, nenne ich Ihnen auch verschiedene spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien aus Ihrer Umgebung.