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Vereinfachte SAP Preisliste (24.11.2008)

Susensoftware gewährt Pauschalrabatt von 43 Prozent auf gebrauchte SAP-Software

Aachen, 24. November 2008.- SAP-Neukunden, die SAP in ihrem Unternehmen einführen wollen oder Bestandskunden, die für die nächste Systemvermessung weitere SAP-Lizenzen benötigen, sollten sich vor der Investition eingehend über die Vorteile informieren, die der Einsatz von gebrauchten stillen Softwarelizenzen bietet. Susensoftware hat für diese Zwecke einen Online-Bestellsystem eingerichtet, der unter der Webadresse http://www.susensoftware.de/angebot/sap_bestellsystem.php zu erreichen ist. Interessenten, die sich mit der Implementierung von ERP-Modulen aus dem SAP-Umfeld auseinandersetzen, finden hier ein breites Angebot an gebrauchten stillen Softwarelizenzen, die sofort im Unternehmen einsetzbar sind.


Der Bedarf an diesen Lizenzen ist offensichtlich groß; das haben auch Recherchen führender Marktforschungsinstitute für die IT-Branche ergeben. Selbst Branchenlösungen und individuellen Kundenanpassungen, die auf der SAP-Plattform aufsetzen, basieren nämlich auf Standard-Produkten, zum Beispiel den aktuellen Professional Usern. Bei Susensoftware sind ältere Applikationen wie R/3 oder auch aktuelle mySAP ERP 6.0 Programme erhältlich; für spezielle Kunden werden SAP Systeme ohne Wartung angeboten.

Geschäftsführer Axel Susen kämpft teilweise gegen gewisse Ressentiments im Markt: „Bezüglich der Weiterveräußerung gebrauchter Software bestehen bei Nutzern häufig rechtliche Bedenken. Die Rechtssicherheit beim Kauf der gebrauchten Software-Lizenzen wird ihnen jedoch durch Abstimmung der Lizenzübertragung mit den Herstellern garantiert.“ Darüber hinaus bietet Susensoftware auch After-Sales-Leistungen in Form von Vermittlung von Wartungsdienstleistungen an, so dass sich auch in diesem Bereich keine Nachteile für Kunden gegenüber dem Ersterwerb von Software ergeben.

Es gibt einige Vorteile, die für den Einsatz von gebrauchten Softwarelizenzen in den Anwenderunternehmen sprechen. Interessant dürfte insbesondere das hohe Einsparpotenzial von bis zu 50 Prozent im Vergleich zum direkten Lizenzkauf beim Softwarehersteller sein. Auf gebrauchte stille SAP-Lizenzen gewährt Susensoftware einen Pauschalrabatt von 43 Prozent. Dabei können Interessenten das einfache Reservierungssystem im Internet nutzen, ohne ein Risiko einzugehen. So kommt für den Käufer ein Kaufvertrag erst dann zustande, wenn sichergestellt ist, dass eine entsprechende Wartung der bestellten Lizenzen realisierbar ist. Die Wartungsverträge für die Programme erhalten die Käufer wie gewohnt beim Hersteller SAP oder dem betreuenden Systemhaus.

„Eigentlich wollten wir eine eigene Preisliste für SAP-Produkte herausgeben. Es hat sich aber gezeigt, dass die Komplexität und Intransparenz viele Kunden nur verwirrt. Somit haben wir uns für diesen Schritt entschieden.“ sagt Achim Urbanke, Marketingberater für susensoftware.



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Sap Anwender unter Zugzwang (04.11.2008)



Neue Wartungskonzepte für SAP Systeme


Aachen, 4. November 2008.- Das marktführende Unternehmen SAP plant die Wartung für die eigene Software zu verteuern. Dies wird begründet mit zusätzlichen Leistungen, die aber scheinbar viele deutsche Kunden ablehnen. Dadurch entsteht ein Marktdruck, der neuen Anbietern eine einmalige Chance bietet.

„Ähnlich wie Tomorrow Now in den USA Wartung für Oracle Software geboten hatte, könnte heute SAP-Wartung durch Drittanbieter eine sinnvolle Alternative sein.“ erklärt Axel Susen, Geschäftsführer von susensoftware GmbH. „Ich werde das begrüßen, denn dadurch werden Auflagen, wie ausstehende Wartung für stillgelegte SAP Lizenzen, ausgehebelt.“ SAP möchte, dass, wenn eine Lizenz wieder in Wartung genommen werden soll, bisher nicht gezahlte Wartung nachentrichtet wird. Dies hat zur Folge, dass viele SAP Lizenzen mit der Zeit wertlos werden. Durch Dritt-Wartung werden alte teure Lizenzen mit hohen Wartungsnachforderungen wieder richtig werthaltig. Susen erwartet eine höhere Nachfrage nach lieferbarer stiller Software von SAP R/3 und mySAP.

Wofür ist Wartung?

Manche Anwender werden sich in diesen Tagen ernsthaft fragen, wozu sie eigentlich Wartungsgebühren bezahlen. Hier kommen folgende Gründe zum Tragen:


  1. Sicherheit

  2. Fehlerbehandlung

  3. Weiterentwicklung

  4. Gesetzliche Änderungen


Die individuelle Gewichtung ist oft abhängig vom Nutzungsgrad in den Unternehmen. Je tiefer die Durchdringung in den Abteilungen ist, desto abhängiger ist der Anwender von einer Komplettwartung des SAP Systems. Vielen Anwendern würde ein Support bezogen auf das aktuelle Problem, d.h aufwandsbezogen, oder in Abhängigkeit von den eingesetzen Modulen, d.h. systemabhängig, ausreichen. Damit kommen auch neue Lösungen mit anderen Anbietern in Betracht.

Wer kommt in Frage für Drittwartung?

Deutschland verfügt über annähernd 10.000 SAP Spezialisten, die als SAP-Dienstleister tätig sind. Viele besitzen Spezialwissen im SAP System und kennen die Prozesse bei den Anwendern. „Auch IT-Outsourcer/ Dienstleister wie T-Systems, IBM, Siemens oder Wipro könnten technisch gesehen die Wartung von SAP Systemen durchführen, weil sie beste/feste Verbindungen zur SAP unterhalten,“ erläutert Helmuth Gümbel, Analyst von Strategy Partners.

„Ernstzunehmen ist auch das Angebot vom Nachfolger von Tomorrow Now, der Rimini Street, Inc. Dieses Unternehmen bietet in den USA schon heute SAP Wartung und hat angekündigt, den Dienst demnächst auch in Europa anzubieten.“ Susen hat schon Kontakt aufgenommen. Auch HTC Global Services aus Indien könnte Wartung anbieten.

(Informationen dazu finden Sie im Anhang; Kontaktadressen bitte anfragen.)

„Vor 2 Jahren habe ich auch schon eine Firma in Minsk kennen gelernt, die international SAP Wartungsleistungen anbieten kann. Jeder Anwender sollte sich genau überlegen, was er braucht und was er will.“ sagt Susen. „Eigentlich warte ich nur auf Oracle, die in diese Lücke springen. Der Markt wartet.“

„Es herrscht viel Unsicherheit in der Szene. Besonders Unternehmen, die SAP neu installieren wollen, schauen mit Sorge auf die derzeitige Entwicklung und auf die anhaltende Kritik der Bestandskunden.“ ergänzt Peter Färbinger, zentraler Kommunikator (http://www.e-3.at) in der deutschsprachigen SAP Anwender-Szene.



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Nutzer unter Generalverdacht (31.10.2008)



Zwangsaktivierung bei Softwareprogrammen

Raubkopien gab es schon früher bei anlogen Audioaufzeichnungen, doch Software ist digital und kann deshalb mit minimalem Aufwand kostengünstig, schnell und ohne Qualitätsverlust in großen Mengen reproduziert werden. Daher versuchen sich Softwarehersteller mit verschiedenen Schutzmechanismen gegen Softwarepiraterie zu schützen. Während bis vor wenigen Jahren noch Seriennummern die übliche Reaktion darstellten, wird der Kampf gegen die Raubkopien seit Windows XP von Microsoft im Jahr 2001 veröffentlicht worden
ist, zunehmend auf einem neuen Schlachtfeld geführt.

Technischer Hintergrund

Technisch funktioniert das so, dass ein Nutzer die von ihm erworbene Software mit einer individuellen Seriennummer ("Produkt Key") auf seinem PC installiert. Die Software generiert aus der Seriennummer und der Hardwareausstattung des PCs eine Installations-ID, welche innerhalb von wenigen Tagen an den Softwarehersteller gesendet werden muss, damit dieser den für diesen PC einmaligen Aktivierungsschlüssel zur Verfügung stellt, der die Funktionen des Programms auf Dauer freischaltet. Bevor der Aktivierungsschlüssel freigeschaltet wird, überprüft der Hersteller, ob der "Produkt Key" früher schon mal zur Installation genutzt worden ist. Bei mehrfachen Installationen könnte der Softwarehersteller die Freischaltung ablehnen. Wird der Aktivierungsschlüssel nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums von üblicherweise 14 oder 30 Tagen geliefert, so verweigert das Programm seinen Dienst und der Nutzer kann nicht mehr darauf zugreifen.

Das Problem der Zwangsaktivierungen liegt weniger darin, dass es kein legitimes Schutzinteresse der Hersteller an einer lediglich legalen Nutzung ihrer Produkte gäbe, sondern vielmehr darin, dass auch ehrliche Käufer unter Umständen an der ihnen zustehenden Nutzung gehindert werden können. Stürzt beispielsweise das Betriebssystem so ab, dass eine Neuinstallation notwendig ist, wird der Hersteller bei der wiederholt durchzuführenden Zwangsaktivierung feststellen, dass der "Produkt Key" bereits einmal aktiviert worden ist. Auch beim Auswechseln defekter Hardwareteile oder beim Umstieg auf einen neuen Computer wird eine erneute Zwangsaktivierung notwendig. Hier könnte der Hersteller die erneute Herausgabe des Aktivierungscodes verweigern, wenn er der Meinung ist, dass eine unerlaubte Vervielfältigung vorliegt. Der Nutzer ist dann gehindert, sein legal erworbenes Programm zu benutzen.

Zwangsaktivierungen bergen eine Vielzahl juristischer Fragestellungen.

Urheberrechtliche Beurteilung von Zwangsaktivierungsmaßnahmen

Dem Käufer von Computersoftware werden nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz verschiedene Rechte eingeräumt. Dazu gehört das Recht, die gekaufte Software dauerhaft oder vorübergehend zu vervielfältigen, soweit dies für eine bestimmungsgemäße Nutzung des Programms erforderlich
ist (§ 69d I UrhG). Dazu gehören die Installation auf der Festplatte und das temporäre Kopieren in den Arbeitsspeicher während der Ausführung des Programms. Die Installation ist auch bei Programmen mit Zwangsaktivierung möglich, denn die Aktivierung muss üblicherweise erst nach einem Kulanzzeitraum von wenigen Tagen erfolgen.

Wenn allerdings die Software wegen der fehlenden Aktivierung nicht mehr funktionsfähig ist, kann die zu einer bestimmungsgemäßen Nutzung notwendige vorübergehende Vervielfältigung im Arbeitsspeicher nicht mehr erfolgen, obwohl der Nutzer grundsätzlich ein Recht dazu hätte. Der Nutzer ist hier also in gewissem Maße dem Belieben des Herstellers ausgesetzt, nämlich ob
dieser den Aktivierungscode freigibt oder nicht. Wird der Code nicht an den berechtigten Nutzer freigegeben, werden dessen Rechte gemäß § 69d I UrhG verletzt.

Ein weiteres mit der Zwangsaktivierung zusammenhängendes juristisches Problem betrifft den Weiterverkauf der Originalsoftware nach erstmaliger Aktivierung. Gemäß § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG greift hier der sogenannte urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz ein. Dieser besagt, dass ein Computerprogramm, welches einmal als Vervielfältigungsstück mit Zustimmung des Herstellers im europäischen Raum in Verkehr gebracht worden ist, durch den Käufer weiterverkauft werden darf, ohne dass der Softwarehersteller den Verkauf kontrollieren darf. Natürlich nur, wenn der Erstkäufer die Software zuvor deinstalliert hat.

Die Zwangsaktivierung führt allerdings faktisch zu einer großen Unsicherheit, was den Wert solcher Gebrauchtsoftware angeht. Es ist nämlich für den Käufer der gebrauchten Software unklar, wie oft die Software bereits aktiviert worden ist oder noch aktiviert werden kann, bevor sich der Hersteller irgendwann weigert, die Aktivierungscodes freizugeben. Bereits
diese Unsicherheit führt zu einer nur eingeschränkten Weiterverkaufsmöglichkeit oder einer drastischen Herabsetzung des Marktwerts. Spätestens jedoch, wenn sich der Hersteller tatsächlich einmal weigert, das legal verkaufte Programm zu aktivieren, wird der
Erschöpfungsgrundsatz missachtet.

Auch vertraglich vereinbarte Weiterveräußerungsverbote sind nach Eintritt der Erschöpfungswirkung ohne Belang (BGH NJW 2000, 3571, 3572) und können die Erschöpfung und die damit verbundene Legalität des Kaufs von gebrauchter Software nicht aushebeln. Der Käufer von legaler Software mit Zwangsaktivierungsmechanismus hat, sofern er die Originaldatenträger erwirbt, ein Recht, die Software auch benutzen zu können.

Nicht weniger problematisch ist eine erneute Aktivierungspflicht nach dem Austausch von Hardwarekomponenten, wie beispielsweise der Festplatte oder nach dem Einbau einer Steckkarte. Eine solche Aktivierung ist aus Sicht der Softwarehersteller notwendig um zu vermeiden, dass das Programm nach erstmaliger Aktivierung unter Umgehung des Aktivierungsmechanismus auf andere PCs gespiegelt wird.

Der Austausch von Hardwarekomponenten stellt jedoch eine übliche Handlung an einem PC dar. Sie kann zur Reparatur oder zur Leistungssteigerung erfolgen und steht nicht zwingend in direktem Zusammenhang mit der aufgespielten Software. Daher wird vertreten, dass die jederzeitige Nutzungsmöglichkeit der aufgespielten Software auf dem gleichen PC auch nach dem Austausch einzelner Komponenten ohne erneute Aktivierung gewährleistet sein muss (Koch, Computer-Vertragsrecht, Rn. 2037).

Jedenfalls darf der Nutzer keine wesentlichen Nachteile durch die nochmalige Aktivierungspflicht haben. Solche Nachteile liegen aber dann vor, wenn die Aktivierung ohne Kulanzzeitraum erforderlich wird oder die Internetaktivierung wegen mehrfacher vorheriger Aktivierungen verweigert wird und auf die telefonische Aktivierung verwiesen wird, dort jedoch eine unangemessen lange Zeit in einer Warteschleifen verbracht werden muss.

Aktivierungszwang als Sachmangel

Erwirbt ein Kunde die Software auf einem Datenträger in einem Ladengeschäft, so schließt er mit dem Verkäufer einen normalen Kaufvertrag über Programm und Datenträger ab. Dadurch greift die gleiche gesetzliche Gewährleistungs-Systematik, wie wenn man beispielsweise einen defekten Staubsauger kaufen würde. Ausgangspunkt ist das Vorliegen eines Sachmangels.

Wird zwischen den Vertragspartnern nichts Abweichendes vereinbart, so liegt ein Sachmangel immer dann vor, wenn sich die Kaufsache nicht zu der gewöhnlichen Verwendung eignet (vgl. § 434 Abs. I S. 2 Nr. 2 BGB). Die gewöhnliche Verwendung einer Software ist deren störungsfreier normaler Betrieb.

Anders wäre der Fall, wenn Käufer und Verkäufer sich über das Zwangsaktivierungserfordernis geeinigt hätten. Dabei reicht es aber gerade nicht aus, dass bei der Installation ein Endbenutzer-Lizenzvertrag (EULA) abgeschlossen werden soll, der über das Vorliegen eines Aktivierungszwangs aufklärt, denn der maßgebliche Kaufvertrag ist bereits zustande gekommen.

Jeder weitere abzuschließende Vertrag kann nicht mehr maßgeblich sein, ist aus Nutzersicht überraschend und übt Druck auf ihn aus, denn der Nutzer hat bereits im Ladengeschäft Geld für das Programm bezahlt und durfte dabei auch annehmen, gleichzeitig das Nutzungsrecht für die Software eingeräumt zu bekommen. Weitere Bedingungen, als die des Verkäufers zum Kaufzeitpunkt, wollte der Nutzer nicht erfüllen. Vielmehr müsste der Käufer vom Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags deutlich auf das Aktivierungserfordernis hingewiesen werden (Marly, Softwareüberlassungsverträge, Rn. 43ff.).

Es ginge allerdings zu weit, jeden Programmschutzmechanismus gegen unbefugte Verwendung von vornherein als Mangel einzuordnen, besonders wenn der Mehraufwand für den Nutzer als unerheblich zu beurteilen ist. Das Urheberrechtsgesetz beispielsweise gestattet Schutzmechanismen für Audio-CDs schon seit längerem ausdrücklich (vgl. § 95a UrhG) und dem ist eine gesetzgeberische Wertung für die Zulässigkeit solcher Schutzmaßnahmen zu entnehmen.

Die grundsätzliche Zulässigkeit von Schutzmechanismen sagt aber noch nichts über die Fehlerhaftigkeit eines Programms aus, denn durch den Einsatz einer Schutzfunktion kann die Gebrauchstauglichkeit der Software gemindert oder aufgehoben sein. Ganz offensichtlich ist dies, wenn die Freischaltung der Software seitens des Herstellers verweigert wird, denn dann ist die Gebrauchstauglichkeit der Software völlig aufgehoben.

Um gesetzliche Gewährleistungsrechte auszulösen, muss ein Mangel jedoch schon bei Übergabe der Kaufsache vorhanden sein (§ 434 I S. 1 BGB), also in dem Moment, in dem der Käufer den Datenträger mit dem Programm erwirbt.

Natürlich kann in diesem Zeitpunkt die Aktivierung seitens des Softwareherstellers noch nicht verweigert worden sein, weil das Programm noch gar nicht installiert worden ist. Allerdings ist die Software bereits so veranlagt, dass die Benutzung durch den Käufer immer vom Belieben des Herstellers abhängig gemacht wird. Eine solche Abhängigkeit widerspricht der kaufrechtlichen Grundwertung, wonach der Erwerber endgültig die Nutzungsbefugnis über die Sache erhält und nicht mehr von der Erlaubnis eines Dritten abhängig ist.

Damit lässt sich mit guten Argumenten festhalten, dass in solchen Fällen, in denen der Nutzer beim Kauf einer durch Zwangsaktivierungsfunktion geschützten Software nicht vom Verkäufer oder durch deutlichen Hinweis auf der Verpackung auf die Programmsperre hingewiesen worden ist, welche den Einsatz von der Zustimmung eines Dritten abhängig macht, der Sperrmechanismus nicht Teil der Beschaffenheitsvereinbarung geworden ist und daher die Drittabhängigkeit der Nutzungsmöglichkeit einen kaufrechtlichen Sachmangel darstellt. Folglich können unter bestimmten Umständen Käuferansprüche, wie Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz entstehen. (oe)

Die Autoren: Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht, feil@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de und Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover, fiedler@iri.uni-hannover.de, www.iri.uni-hannover.de



Lizenzübertragung als Prozess unbekannt (28.08.2008)



IT Verantwortliche durch Hersteller verunsichert


Aachen, 28. August 2008.- Die jüngste Umfrage zeigt, wo kreative Einkäufer die Kollegen aus der IT unterstützen können. Obwohl laut Presseangaben weit über 100.000 gebrauchte Software-Lizenzen pro Jahr im B2B Umfeld gehandelt werden, haben erst 10% aller Unternehmen Erfahrungen mit Lizenzübertragungen gemacht; besonders aktive Firmen haben zwischen 1.000 und 5.000 Mitarbeiter.

Das erfolgreiche "Bewirtschaften" von Software-Lizenzen kann in den Unternehmen nur fachübergreifend funktionieren. Mehrere Abteilungen sind in das Thema "Software-Bewirtschaften" eingebunden. Jeder von ihnen hat eine eigene Sichtweise zur eingesetzten Software; diese kann oftmals maximal unterschiedlich sein. „Deshalb wollten wir von IT-Leitern deren Sichtweise erfahren, um damit andere Kollegen z.B. aus dem Einkauf, für diese Thema zu sensibilisieren.“ erklärt Axel Susen, Geschäftsführer der susensoftware GmbH. „Manager aus dem Controlling und Einkauf können die Mitarbeiter in der IT noch mehr unterstützen, betriebswirtschaftlich im Sinne des eigenen Unternehmens zu handeln.“


Mit dem Hintergrund startete am 13.August 2008 susensoftware (http://www.susensoftware.de) eine Umfrage an über 1.000 IT-Leiter in Deutschland. Trotz der andauernden Urlaubsphase haben sich immerhin 70 leitende Mitarbeiter in der EDV Zeit genommen, den Fragebogen online oder schriftlich zu beantworten.

"Wir sind positiv überrascht über die hohe Beteiligung."



Als Ergebnis finden wir 3 Gruppen von Unternehmungen,


  1. Unternehmen bis 1.000 Mitarbeiter

  2. Unternehmen bis 5.000 Mitarbeiter

  3. Unternehmen über 5.000 Mitarbeiter


77%, also die überwiegende Anzahl von Antworten, kommt aus Unternehmen mit mehreren Standorten. Es scheint so zu sein, als dass alleine durch Niederlassungen oder Zweigstellen sich schon geografisch und organisatorisch ein zentrales Software-Lizenzmanagement durchgesetzt hat.



Besonders Unternehmen bis zu 1.000 Mitarbeiter lassen sich von Herstellerangaben derart verunsichern, dass sie keine stille Software verkauften. Das haben in dieser Gruppe 23% angegeben, während bei weiteren 20% der Prozess einer Umschreibung unbekannt ist.





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