Aktuelles » FAQ zum Thema gebrauchte Software, stille Software

Keine Angst vor dem Unbekannten: FAQ - gern gestellte Fragen






Was ist eigentlich stille Software?
Unter sogenannter stiller Software versteht man Software, die zunächst von einem Anwender gekauft, auf seinem Computer eingesetzt wurde und somit als Vermögensposten in seiner Bilanz erkennbar ist. In dem Moment, in der diese Software in der Bilanz abgeschrieben und nicht mehr verwendet wird, bezeichnet man sie als stille Software. Da die bereits gebrauchte Software nicht verschleißt, wird auch der Wert der Software-Lizenz mit der Zeit nicht verringert. Der Preis wird alleine durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Trotzdem bleibt die Software oft ungenutzt auf den Rechnern der Unternehmen installiert. Meist ist im Unternehmen nicht bekannt, welche wertvollen Lizenzen ungenutzt sind. Die Bestände werden von nur ca. fünfzig Prozent aller deutschen Unternehmen regelmäßig überprüft. Im Gegensatz dazu sind etwa dreißig Prozent überlizenziert. Wenn man diese Werte ausfindig macht, können sie vorteilhaft für die Unternehmen genutzt werden.


Sind Käufer von stiller Software berechtigt die Update-Funktionen zu nutzen?
Ja. War die Software vor der Veräußerung updatefähig, verliert sie diese Eigenschaft durch den Lizenztransfer nicht. Durch den Erwerb von stiller Software entstehen somit keinerlei Einbußen.

Habe ich Qualitätseinbußen, wenn ich stille Software kaufe?
Beim Kauf von stiller Software hat der Kunde keinerlei Qualitätseinbußen. Software hat die Eigenschaft, durch Nutzung nicht zu verschleißen. Das eine neuere Version auf dem Markt angeboten wird, bedeutet nicht gleichzeitig, dass die bereits bestehende Software veraltet ist. Die ältere Software erfüllt weiterhin ihren Zweck. Die gebrauchte Software entspricht der Neuen und kann immer wieder verwendet werden. Somit ist die “Second- Hand- Software“ genauso gut, wie das Original. Zudem besteht ein weiterer Vorteil beim Erwerb stiller Software in der deutlichen Kostenersparnis im Gegensatz zum Kauf aktueller Lizenzprodukte. Die Qualität bleibt gleich.
Der Käufer einer SAP- Lizenz hätte nur dann Qualitätseinbußen, wenn zeitgleich zum Kauf der Lizenzen kein Wartungsvertrag abgeschlossen würde. Aus unserer Erfahrung und einer schriftlichen Stellungnahme seitens SAP hat sich gezeigt, dass SAP allen Käufern
von gebrauchten SAP- Produkten Wartung anbietet. Somit gewährleistet SAP dem Kunden auch nach einem Lizenzkauf die Zuverlässigkeit und Qualität seiner Produkte.
Die Wartung bei Microsoftprodukten unterteilt sich in zwei Versionen. Es gibt unterstützte Versionen, wobei es hier regelmäßige Bugfixes, Fehlerbehandlungen und Patches gibt. Die nicht mehr aktuellen Versionen, wie zum Beispiel Windows 95, werden nicht mehr unterstützt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um gebrauchte Software oder um neue Produkte handelt.

Ist der Support bei stiller Software gewährleistet?
Zunächst unterscheiden wir zwischen Support und Wartung. Ein Softwarehersteller leistet aus Gewährleistungspflichten einen Produktsupport, der typischerweise von allen Lizenznehmern uneingeschränkt genutzt werden kann. Darunter fällt das Beheben von Softwarefehlern in Form von Patches. In Ergänzung dieser Pflicht bieten einige Softwarehersteller, allen voran SAP, kostenpflichtige Wartung an. Das führt beim Lizenznehmer oft zu einem stabileren Einsatz der Software.
Ob eine Wartung nötig, erwünscht oder nicht vorgesehen ist, richtet sich nach dem eingesetzen Softwareprodukt. Um die Qualität und Zuverlässigkeit seiner Softwareprodukte auch nach einer Lizenzveräußerung zu gewährleisten, hat SAP sich z.B. schriftlich dazu bereit erklärt, dem Käufer stiller SAP-Software Wartung anzubieten. Alternativ vermittelt susensoftware bei Bedarf durch unsere Partner eine kostenoptimierte Wartungslösung für SAP R/3 Systeme.
Es gibt sehr wohl Meinungen, wobei für SAP-Lizenzen in der Produktion, Lagerverwaltung, etc. keine Wartung benötigt, weil sich hier kaum etwas in gesetzlichen Bestimmungen ändert - anders in den Bereichen Personalwirtschaft (HCM) und Finanzwesen (FI/CO).
Bei Microsoft benötigen Sie in der Regel keine Wartung.

Wer kauft stille Software?
Wir glauben an die soziale Marktwirtschaft. Unsere Kunden sind abhängig - von Ihren Kunden - aber nicht von Ihren Lieferanten.
Unsere Kunden wollen wenn dann Mitbewerber schlucken, aber keine fremden Vorgaben.
Susensoftware zählt zu seinen Kunden Unternehmen aus ganz unterschiedlichen Bereichen wie Finanzdienstleister, Automobilzulieferer und Handelsunternehmen. Alle Firmen haben eins gemeinsam: ein beschränktes Budget für den Bereich IT, welches oft jedes Jahr sinkt. Trotzdem sollen alle geplanten Projekte durchgeführt werden und neue Software angeschafft werden. Durch den Kauf stiller Software erreichen diese Unternehmen eine deutliche Kostenersparnis und können so z.B. Projekte durchführen, die nicht im Budget waren. Für das gesamte Unternehmen könnte die Liquidität gesteigert werden; in der Praxis wird das Geld aber in der Fachabteilung wieder ausgegeben. Darüber hinaus lastet ein Veränderungsdruck auf den Unternehmen. Jeder rechnet damit, daß ihm etwas genommen wird, weil es anders nicht mehr weitergeht. Es entwickelt sich der Slogan: Wenn schon den Marktführer einsetzen, dann aber die besten Preise suchen. Oder: Wenn ich schon meistens auf SAP baue so will ich jede mögliche Freiheit nutzen!
Es gibt einen weiteren Grund stille Software einzusetzen: Oft benötigen Unternehmen nicht die neuesten Software-Lizenzen, da Mitarbeiter auf älteren Versionen geschult sind und im Unternehmen flächendeckend die älteren Versionen installiert sind. Dies betrifft z.B. Windows 98 und SAP R/3. Die Software-Hersteller liefern diese Versionen nicht mehr aus; susensoftware hilft.
Vorteile:


Warum kaufen noch nicht alle stille Software von SAP oder Microsoft?
Das Bewußtsein ist noch nicht im Markt vorhanden, von Kollegen aus anderen Unternehmungen preiswerte gebrauchte Software einkaufen zu können. Einige Makler bemühen sich, diese Optionen bekannt zu machen, doch zeigt sich eine gewisse Verunsicherung - oft verursacht durch den Lizenzgeber - bei den betroffenen Unternehmen.

Kann ich bei Ihnen nur ältere oder auch aktuelle Software erwerben?
Der Kunde kann bei susensoftware sowohl ältere, als auch aktuelle Software erwerben. Die aktuelle Software wird von susensoftware nicht als Neuware über einen Großhändler bezogen. Sie stammt aus dem Ankauf von ungenutzten Lizenzen aus Insolvenzfällen, Firmenübernahmen, Betriebssystem- oder Produktumstellungen. In vielen Fällen sind die Softwarepakete original veschweißt.

Ist es möglich, bei Ihnen als Einzelperson Lizenzen zu erwerben?
Ja, auch als Privatperson steht es Ihnen frei stille Software zu erwerben. Genau wie Gewerbetreibende müssen die Herstellerrichtlinien eingehalten werden. Richten Sie Ihre Anfrage an uns über Email. Bitte beachten sie, dass susensoftware Einzelanfragen selten bedienen kann; hierzu empfehlen wir ebay.

Ich brauche SAP Lizenzen nur für 6 Monate. Geht das auch mit stiller Software?
Besonders, wenn Sie SAP Lizenzen nur für eine überschaubare Zeit benötigen, bietet sich der Kauf von stiller Software von SAP an. Sie werden rechtmäßiger Besitzer von SAP Software und können diese einsetzen ohne Risiko der Unterlizensierung. Gerne helfen unsere Partner Ihnen bei Intallation, Anpassung und Betrieb.

Bekomme ich beim Kauf Dokumente des Software-Herstellers?
Dies ist eine schwierige Antwort, da es auch Lizenzen gibt, die nur durch einen Zahlencode im Internet erreichbar bzw. belegbar sind. In der Regel ist aber festzustellen, daß bei dem Kauf von Software-Lizenzen kein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Es ist beim Kauf von Software nicht ausreichend z.B. nur eine Rechnung oder eine Notarbestätigung zu erhalten. Es sollte auf Dokumente oder zumindest Kopien des Herstellers passend zu den Lizenzen bestanden werden. Anderenfalls kann vermutet werden, daß der Besitz nicht nachgewiesen werden kann. Im Klartext kann das Fehlen entsprechender Dokumente bedeuten, dass Sie die Lizenzen gar nicht besitzen. Als Folge dessen wird ein Lizenzverstoß wegen Unterlizenzierung festgestellt werden. Das führt in der Regel zu einer Schadensersatzforderung durch den Lizenzgeber in Höhe des Neupreises der Lizenzen. Zusätzlich wird von Ihnen der Nachkauf der Lizenzen gefordert werden. Sie bezahlen somit die Lizenzen mehrfach. Damit aber nicht genug. Je nach Einsatz der unrechtmäßig eingesetzen Lizenzen kann der damit erwirtschaftete Gewinn abgeschöpft werden. Das mag im Einzelfall schwer nachweisbar sein, bleibt aber als Risiko bestehen. Das ist kein gutes Geschäft für den Lizenznehmer.

Woher bekommt Susensoftware die stillen Software-Lizenzen?
susensoftware bezieht stille Software aus drei verschiedenen Quellen:
  1. Insolvente Firmen, die ihre werthaltigen Softwarelizenzen zur Schuldentilgung anbieten.
  2. Leasinggesellschaften, die sogenannte Leasingrückläufe für die Weitervermarktung zur Verfügung stellen. Unter Leasingrückläufen versteht man Software, die eine Firma von einer Leasinggesellschaft über einen festgelegten Zeitraum zur Verfügung gestellt worden ist und nach Ablauf des Vertrages zurückgegeben wird.
  3. Ganz normale Unternehmen, bei denen es durch den Verkauf, Umstrukturierungen oder Arbeitsplatzabbau zu einer Überlizenzierung gekommen ist. Als weitere Veräußerungsgründe kommen in Frage:
    • Umstieg auf ein anderes Betriebssystem
    • Umstieg auf eine andere Produktreihe
    • Umstieg auf einen anderen Hersteller
    • Fehlinvestitionen


Darf ich eine OEM-Version weiterverkaufen? Die Lizenzbedingungen, die bei der Installation per Mausklick akzeptiert werden müssen, verbieten das doch.
Sie dürfen es! Damit machen Sie sich weder strafbar noch schadensersatzpflichtig. Die Lizenzbedingungen werden nur dann Bestandteil des Kaufvertrages, wenn Sie die Software direkt beim Hersteller kaufen. Eine "Erlaubnis" (nichts anderes meint das Wort "Lizenz") brauchen Sie vom Hersteller nicht. OEM ist die Abkürzung für "Original Equipment Manufacturer", Hersteller von Originalgeräten.

Welche Software-Lizenzpakete kann ich an Susensoftware verkaufen?
Susensoftware hat sich auf alle Microsoft- und SAP-Produkte spezialisiert. Nicht nur aktuelle Versionen, sondern auch solche, die sich schon seit längerer Zeit auf dem Markt befinden kauft susensoftware an; zum Beispiel MS DOS 6.22 und Office 97 in großen Stückzahlen. Die Softwareprodukte anderer Hersteller können wir auf unserer Sonderpostenliste veröffentlichen. Der Verkauf wird durchgeführt, wenn ein Käufer gefunden wurde.

Welche Formen der Mehrfachlizenzen gibt es?
Es gibt neben der normalen Arbeitsplatzlizenz andere Formen:

Beim Verkauf von Mehrfachlizenzen handelt es sich manchmal auch um ein Vervielfältigunsrecht, indem die genaue Anzahl der erlaubten Kopien festgelegt wird. Beim Verkauf solcher Lizenzen sollten Sie darauf achten, daß der Käufer schon im Besitz eines solchen oder ähnlichen Vervielfältigungsrechts ist. Es könnte sonst angenommen werden, daß der Lizenzgeber genau dem Lizenznehmer dieses Vervielfältigungsrecht nicht einräumen wollte. Falls das so wäre, muss man damit rechnen, daß der Lizenzgeber den Verkauf des Vervielfältigungsrechtes anficht. Dies ist sicher ein Randthema. Aber wenn´s ernst wird, können die Randthemen entscheidend sein.

Was muss ich berücksichtigen, wenn ich gebrauchte Software verkaufen möchte?
Für jedes Softwareprodukt hat der Hersteller eigene Lizenzbedingungen herausgegeben. Diese Vorgaben sind von Hersteller zu Hersteller und von Produkt zu Produkt sehr unterschiedlich. Wenn ein Lizenznehmer Softwarelizenzen verkaufen möchte, muß er sich an die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers halten. Unsere Checkliste soll Ihnen eine erste Hilfestellung beim Verkauf von Softwarelizenzen geben. Bei weitergehenden Fragen stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch unter +49.(0)241.9631700 zur Verfügung.

Welche Probleme können beim Verkauf oder Kauf von Lizenzen auftreten?
Probleme können immer dann auftreten, wenn der Verkäufer gebrauchter Softwarelizenzen sich nicht an die im Lizenzvertrag angeführten Veräußerungsbedingungen hält. Problematisch wird es beispielsweise dann, wenn der Verkäufer das Update auf seinem Rechner behält und das zugrundeliegende Vollprodukt verkaufen möchte. Daher sollte vor dem Verkauf bzw. vor dem Kauf von Lizenzen an Dritte sichergestellt werden, dass es sich um veräußerbare Lizenzen handelt. Die Vollständigkeit sollte geprüft werden. Beachten Sie bitte auch, daß Software-Produkte nach Europäischem Recht nicht weiterveräußerbar sind, die nur per Download geliefert wurden. Wir rechnen nicht damit, daß ein deutsches Gericht dieses Recht abändert, obwohl es empfehlenswert wäre. Unsere Checkliste gibt Ihnen eine Hilfestellung.

Ist es notwendig, sich ein notarielles Testat ausstellen zu lassen?
Nein. Um die Rechtssicherheit der Lizenzveräußerung zu gewährleisten, wird susensoftware jedem Käufer eine Originalurkunde des Softwareherstellers (z.B. Microsoft) übergeben, die ihn als neuen, rechtmäßigen Inhaber der Softwarelizenz ausweist. Ein notarielles Testat kann diesen Rechtsschutz nicht bieten, da es dieses für den korrekten Lizenztransfer notwendige Originaldokument nicht ersetzen kann. Damit ist das notarielle Testat aus unserer Sicht wertlos. An der Stelle weisen wir darauf hin, daß Sie Software-Lizenzen nicht gutgläubig erwerben können; Sie benötigen mehr als eine Rechnung...
Es gibt gängige Beispiele, in denen Originaldokumente nicht zur Verfügung stehen. Beim Verkauf von z.B. Teilmengen aus einem Vertrag werden wir nicht auf ein notarielles Testat zurückgreifen, sondern in Zusammenarbeit mit dem Lizenzgeber einen Verkauf organisieren.

Was muss ich über Nutzungsbeschränkungen wissen?
Das Vervielfältigungsverbot scheint in der Regel unwirksam zu sein, weil bereits das Laden der Software in den Speicher eine Vervielfältigung darstellt. §69d Abs.1 UrhG erlaubt Vervielfältigunghandlungen zur bestimmungsgemäßen Nutzung. Das Verbot von Erstellen von Sicherheitskopien ist wohl in der Regel unwirksam laut §69d Abs.2. Selbst das Dekompilieren zur Herstellung der Interoperabilität scheint nach §69e möglich. Zur letzlichen Klärung Ihrer individuellen Fragen sprechen Sie bitte einen Fachjuristen an.

Was muss ich über AGB´s wissen?
Sobald einzelne Teile der AGB in den Kaufverhandlungen besprochen werden, kann daraus eine Individualvereinbarung werden. Dies gilt wohl auch dann, wenn Änderungen rechtlich unwirksam sind und - was noch wichtiger ist- wenn nur darüber diskutiert wird ohne die AGB wirklich zu ändern.

Was hat es mit dem Erschöpfungsgrundsatz auf sich?
Erschöpfungsgrundsatz
§ 69c Nr. 3 S. 2 UrhG: „Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.“

Erklärung:
Bezüglich der Weiterveräußerung gebrauchter Software besteht bei Nutzern häufig Unsicherheit. Nutzer fürchten vor allem, von Herstellern auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Nach deutschem Urheberrecht verzichtet der Hersteller mit dem erstmaligen Verkauf seiner Produkte darauf, die Weitergabe der jeweils verkauften Programmkopie zu kontrollieren oder zu beschränken. Damit hat er hat keine Möglichkeit, die weitere Verbreitung der einmal veräußerten Programmkopie zu verbieten. Hat sich das Recht des Herstellers an der Software mit dem ersten Verkauf „erschöpft“, kann der Zweitkäufer berechtigter Nutzer werden und dem Hersteller stehen keine urheberrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Käufer zu. Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht, das nicht vertraglich abbedungen werden kann. Das heißt: Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind bei Eintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam.

Es wird unterschieden zwischen nationaler und internationaler Erschöpfung:
So bedeutet national, dass wenn die Software in z.B. Deutschland in den Verkehr gebracht wurde, kann sie an einen neuen Eigentümer in Deutschland weiterverkauft werden; weil nach deutschen Recht der Käufer vom Lizenzgeber nicht belangt werden kann.

So bedeutet international, dass wenn die Software in z.B. Deutschland in den Verkehr gebracht wurde, kann sie nach Europa (s.o.),zB Niederlande, weiterverkauft werden, weil nach europäischem Recht der Käufer vom Lizenzgeber nicht belangt werden kann. Lizenzen können innerhalb der Firma von einer Niederlassung zur nächsten übertragen werden, solange der "Mutterkonzern", Holding o.ä. mehr als 51% der Anteile besitzt. Hier kenne ich die Gesetzte nicht, da dies unangefochten ist und nicht diskutiert wird.

Was ist aber in einem nicht EU-Land? Wenn eine Niederlassung die Lizenzen in Europa kauft und intern die Lizenzen verschiebt, so sehen wir keine Beschränkung im Bereich SAP. Wenn die Lizenzen direkt verkauft werden, kann man prüfen, ob der Lizenzgeber sich auf das nationale Gesetz gerufen kann, um die Nutzung zu untersagen. Eine internationale Erschöpfung ist eher noch die Ausnahme (siehe Schweiz) und kann eine Einschränkung für den Einzelnen bedeuten.

Es gibt noch Problematiken, wie "Datenträger vorhanden?" und "Download Lieferung", dies ist aber im Bereich SAP zu vernachlässigen.

Spezielle Fragen zu stiller Software von SAP:

Was ist mit der Abschreibung von Software?
Da die Steuergesetzgebung ständig verändert wird, kann der folgende Text nur eine erste Hilfestellung bei der Beantwortung der Frage nach der „steuerlichen Behandlung von Software“ sein.

Software ist grundsätzlich ein immaterielles Wirtschaftsgut, weil der geistige Gehalt im Vordergrund steht. Je preiswerter jedoch die Software ist, desto mehr gewinnt der Preis für das Trägermedium an Bedeutung.

Für komplette Lösungen wie Enterprise-Resource-Planning (ERP)-Systeme, die als Anlagevermögen aktiviert werden, gilt ein Abschreibungszeitraum von fünf Jahren (OFD Chemnitz vom 28.07.2005, DStR 2005, S. 1409). Ein kürzerer Abschreibungszeitraum von drei Jahren ist für weniger komplexe Lösungen wie beispielsweise Office-Pakete möglich. Updates, Upgrades und Wartungskosten gelten als Erhaltungsaufwand und dürfen unabhängig vom Preis sofort in voller Höhe abgeschrieben werden.

Für die Praxis ist die Grenze zwischen immateriellen und materiellen Wirtschaftsgütern (sog. Trivialprogramme) auf 410 € netto festgelegt worden. Nach R 31a Abs. 1 EStR sind Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EURO netto betragen, stets als Trivialprogramme zu behandeln und gehören zu den materiellen beweglichen Wirtschaftsgütern. Daher war die bisherige GWG-Regelung auf diese Programme anwendbar.

Allerdings können bewegliche Wirtschaftsgüter (gemäß R 42 Abs. 2 Satz 1 EStR) nur Sachen (§90 BGB), Tiere (§90a BGB) und Scheinbestandteile (§95 BGB) sein. Sachen wiederum sind (gemäß § 90 BGB) nur körperliche Gegenstände.

Der handelsbilanzielle Ausweis der Trivialsoftware erfolgte je nach Einsatzzweck entweder im Bereich der technischen Anlagen (§266 Abs. 2 Ziff. A, II Nr. 2 HGB) oder im Bereich der Betriebs- und Geschäftsausstattung /§ 266 Abs. 2 Ziff. A, II Nr. 3 HGB) entsprechend der Kontengliederung des IKR (079 geringwertige Anlagen und Maschinen und 089 geringwertige Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung).

Wie hat der Ausweis künftig zu erfolgen?
Gibt es noch Trivialsoftware?
Bleiben die Wertgrenzen des R 31a Abs. 1 EStR bestehen oder werden sie angepasst?

Falls die Grenzen bestehen bleiben, so wäre Software bis 410 € netto als materielles Wirtschaftsgut und Software über 410 € netto als immaterielles Wirtschaftsgut in der Handelsbilanz auszuweisen. Die Software wäre demnach ab dem 01.01.2008 in drei Gruppen einzuteilen:

  1. Software, deren Anschaffungs-/Herstellungskosten (AHK) bis zu 150 € netto betragen, darf, da es sich um ein abnutzbares bewegliches Anlagegut handelt (§ 6 Abs. 2 EStG ist anwendbar), ab dem 01.01.2008 sofort als Aufwand gebucht werden.

  2. Software, deren AHK über 150 € netto bis 410 € netto betragen, wäre, da sie ein abnutzbares bewegliches Anlagegut darstellt (§ 6 Abs. 2EstG ist anwendbar, im GWG.-Sammelposten zu erfassen bzw. auszuweisen.

  3. Software, deren AHK über 410 € netto betragen, müsste im Bereich der immateriellen Wirtschaftsgüter einzeln aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, da diese Software zwar abnutzbar ist, aber als nicht beweglich und nicht materiell eingestuft werden muss, do dass die Regelung des § 6 Abs. 2 EStG nicht zur Anwendung kommt.

Die Komplexität des Bilanzausweises würde im Falle einer solchen Untergliederung zunehmen, und auch der Aufwand für die Erfassung und Bewertung der Software würde steigen. Mit dem Ziel einer einfachen gesetzlichen Regelung wäre dies nicht zu vereinbaren.
(Quelle: Bilanzbuchhalter und Controller, Januar 2008)

Wie genau ist der Ablauf, wenn wir SAP-Userlizenzen bestellen würden?
Zunächst bestellen Sie die Userlizenzen unter Vorbehalt eines SAP Wartungsangebotes. Durch ein Wartungsangebot stimmt SAP der Lizenzübertragung konkludent zu. Sobald Sie ein Wartungsangebot bekommen haben, stellen wir Ihnen den Kauf der Lizenzen in Rechnung.

Bei der SAP müssen alle neu erworbenen Lizenzen mit Enterprise Support (sprich 22% jährlicher Wartungsgebühr) erworben werden.
Die von Ihnen angebotene stille Software ist schon etwas älter - Kann diese daher bei Ihnen zu dem alten Standard-Support-Wartungssatz von 17% erworben werden?

Leider nein. SAP verlangt für alle neuen Verträge eine jährliche Wartungsgebühr von 22%.

Wie wirken sich individuell vereinbarte Rabatte auf die bei Ihnen erworbenen stillen Lizenzen aus? Werden diese automatisch übernommen oder muss man noch einmal gesondert hierüber mit der SAP verhandeln?
SAP vergibt nur ungern Rabatte auf die Wartung. Letztendlich können von hartnäckigen Kunden jedoch Rabatte ausgehandelt werden.

Was ist die Grundlage für die jährliche Wartungsgebühr – Der SAP-Listenpreis oder dieser abzgl. des Susen-Rabattes?
SAP berechnet die Wartungsgebühr entsprechend einer aktuellen Preisliste. In dieser sind bereits alle Rabattstufen vorgesehen.

Welche weiteren Kosten (z. B. Beratung) fallen - außer dem "Kaufpreis" - für die stillen Lizenzen bei Ihnen noch an?
Sie erhalten einen transparenten Verkaufspreis, in dem alle Nebenkosten wie mögliche ausstehende Wartung, Provision und letztendlich das Entgelt für den vorherigen Besitzer enthalten sind.

Woher bekomme ich die zu installierenden Software / Original Sources, um damit ein System initial aufzusetzen?
Diese können Sie vom Vorbesitzer erhalten. Unserer Erfahrung nach sind die meisten Kunden jedoch Bestandskunden, sodass die Original Sources nicht benötigt werden.

Für bestimmte Länder (z.B. USA / GUS-Staaten) werden von SAP Lizenz-Aufschläge verlangt. Wie verhält es sich mit solchen Aufschlägen beim Kauf von "gebrauchten" SAP-Lizenzen?
Die üblichen Auslandszuschläge fallen beim Erwerb von „stiller Software“ weg. Siehe Dokument ‚Stellungnahme zu Auslandszuschlägen für Stille Software von SAP (Dezember 2008)’.

Besteht die Möglichkeit, die Lizenzen wieder in Wartung zu nehmen, um damit auf die aktuelle Version upgraden zu können?
Die Möglichkeit besteht grundsätzlich immer. Sie sollte jedoch wirtschaftlich durchgerechnet werden, da SAP die nicht gezahlten Wartungsgebühren nachträglich erhebt. Die Lieferung der Gegenleistung bleibt hingegen teilweise ungeklärt.


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